Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 04.Juli.2013 im Rechtsstreit der Verbraucherschützer gegen den Textilreinigerverband, Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Textilreinigungsbetriebe für unwirksam erklärt. So müssen Textilreinigungen künftig mehr Schadensersatz für den Verlust bzw. Beschädigung von Kleidung zahlen.
Haftungsregel – AGB
Bisher waren die Regelungen wie folgt definiert:
10.3.
Dr-Wasch haftet beim Verlust des Reinigungsgutes begrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet Dr-Wasch nur bei dem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Im Übrigen ist die Haftung auf das 15-fache des Reinigungspreises begrenzt. Die Haftung für Folgeschäden, immaterielle Schäden, Gewinnausfall und/oder mittelbare Schäden ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
So richtete sich der Zeitwert eines Kleidungsstücks beim Verlust oder beim Schaden nach dem Alter des jeweiligen Kleidungsstücks “Zeitwert”. Doch nun nach dem Urteil des BGH von 04.Juli.2013 steht eine konkrete Regelung, an der sich Verbraucher orientieren können, noch offen. Wahrscheinlich wird die neue Regelung das Ermitteln des Wiederbeschaffungswertes verlangen.
Aktuell existiert bei uns im Falle des Verlusts bzw. Beschädigung auch keine konkrete Regelungen.
Allerdings bis es so weit ist, können betroffene Kunden sich an die Schiedsstellen der Landesinnungen der Textilreiniger wenden.
Unter dtv-bonn.de finden Sie die Anlaufstellen aufgelistet. Ein Gremium aus Sachverständigen untersucht die Textilien und gibt eine schriftliche Empfehlung zum Schaden und dessen Kosten. Allerdings liegen die Kosten für dieser Rat zwischen 30 und 60 Euro.
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